Es ist mein Werk, ich kann damit machen was ich will!
Prinzipiell ja. Das Urheberrecht ist in der Sache eindeutig und in Deutschland auch nicht übertragbar. Es kann höchsten beim Versterben an die Nachkommen vererbt werden, aber wer will das schon.. also versterben, das mit dem Vererben gönnt man den Nachkommen zu meist ja noch.
Und doch ist die Aussage im gewissen Grad falsch, da sie zu allgemein ist. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch würde das auch bedeuten, dass dem Urheber auch immer das Nutzungsrecht innewohnt.
Und genau hier gibt es Ausnahmen zu beachten. Wenn man als Privatperson, ohne Auftrag, ohne jeglichen Bezug zu sonstigen Beschäftigungsverhältnissen, ein Werk schafft. (z.B. der Maurer, der in seiner Freizeit Gemälde erschafft) ist man nicht nur Urheber, sondern hat auch das Nutzungsrecht inne.
Doch an der komplizierten Formulierung merkt man bereits eins: die genauen Umstände sind wichtig.
Warum der Maurer und nicht der Künstler?
Das Beispiel lässt sich weiter ausbauen. Denn was ist, wenn der Vorgesetzte auf die Talente des Maurers aufmerksam wird und ihn daraufhin beauftragt eine neue Grafik / Karikatur für das Firmenlogo zu entwerfen (z.B. von Mauer und Maurerkelle). In dem Fall ist der § 43 Urhebergesetz zu Gunsten des Maurers. Denn wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, bleibt das Nutzungsrecht bei ihm. Dadurch sind aber auch Konflikte vorprogrammiert, wenn dieser das Unternehmen verlässt. Denn er kann für diese Zusatzleistung eine Vergütung verlangen.
Absichern kann sich das Unternehmen, wenn es eine Vereinbarung, oder einen gesonderten Vertrag mit dem Maurer abschließt. Denn im Gegensatz zum Urheberrecht, ist das Nutzungsrecht übertragbar.
Bei dem Künstler würde so etwas mit einem Auftrag (Vertrag) zusammenhängen, durch den die Rechte (in der Regel) an das Unternehmen gehen. Hier muss man natürlich als Auftraggeber aufpassen, dass das auch klar raus zu lesen ist. Sicher ist eben sicher. Somit würde sich hier diese Problematik nicht ergeben.
Muss das Nutzungsrecht gezielt abgetreten werden?
Ja und nein. In den allgemeinen Fällen muss es speziell abgetreten werden. Das steht dann z.B. in den Aufträgen von Werbeagenturen, die für ihre Kunden Flyer, Logos etc. entwerfen. Aber es gibt da noch § 69b Urhebergesetz das nun den Bezug zu Arbeit und Schöpfung (speziell im IT-Sektor) ins Spiel bringt. Hier wird klar definiert, dass Programme, die in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis (z.B. auf Anweisung) erstellt werden, von den Nutzungsrecht und Verwertungsrecht her dem Arbeitgeber gehören. Solange der Bezug zur Arbeit gegeben ist, spielt Ort und Zeit der Entwicklung auch keine Rolle. Die Übertragung des Nutzungsrechts / der Nutzungsrechte tritt also auch in Kraft, wenn der Programmierer die Arbeit zu hause erledigt hat.
Wer gewinnt also das Duell Urheberrecht VS Nutzungsrecht?
Um diese Frage zu klären, hat gruenderszene.de folgende Fragen zusammengestellt, die immer im Einzelfall beantwortet werden müssen.
- Was steht im Arbeitsvertrag oder – soweit einschlägig – im Tarifvertrag?
- Wurde die Leistung mit Hilfe von Arbeitsmitteln des Unternehmens erbracht?
- Wurde die Leistung während der Arbeitszeit und im Rahmen des Arbeitsauftrages erbracht?
- Gelten Sonderregelungen (Computerprogramme, Film- und Fernsehwerke)?
Fazit
Das Duell geht unentschieden aus. Denn es sind die genauen Umstände die klären, ob der Urheber auch das Nutzungsrecht inne hat oder nicht.