Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung auf Fremdseite

20 Dez
2016

Teilen ist cool!

Vorsicht beim Verlinken

Paragrahp, Welt, EUSchon im September diesen Jahres fällte der Europäische Gerichtshof ein Urteil, bei dem abzusehen war, dass es weitreichende Folgen für Webseitenbetreiber haben wird.
In erster Linie zielte das Gericht dabei auf Webseitenbetreiber ab, die immer wieder und teils auch mutwillig auf unbefugt veröffentlichtes Material verlinken. Bei dem Fall, den der EuGH zu beurteilen hatte, ging es um ein niederländisches Klatschpotal. Dieses setzte eine Verlinkung zu unbefugt veröffentlichten Playboy Fotos. Als die Aufnahmen, auf der ursprünglich verlinkten Seite, gelöscht wurden setzte das Portal neue links, auf eine ebenso rechtswidrige Quelle.

Das der Europäische Gerichtshof hier also gegen das Klatschportal Urteilte liegt eindeutig im wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers. Da das Gericht jedoch schrieb:

Wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, kann von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurdeEuGH

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Das Gericht stellte mit seinem Urteil auch klar, dass sich kommerzielle Anbeiter, bei der Verlinkung von rechtswidrigen Inhalten, nicht auf reine Unwissenheit berufen können.

Nun hat das Landgericht Hamburg, mit seinem Beschluss vom 18. November, erstmals diese strenge Rechtssprechung, in Deutschland, angewandt. Das Landgericht Hamburg hat einem Webseitenbetreiber, unter Androhung eines Ordnungsgelds oder von Ordnungshaft, verboten von seiner Seite auf eine bestimmte URL zu verlinken.
Auf dieser URL war die abgewandelte Version eines Fotos des Antragstellers zu sehen. Dieses war ursprünglich auf der Plattform Wikimedia unter einer Creative-Common-Lizenz (kuz cc-lzienz) veröffentlicht.

Somit war es zwar für die Verwendung zur Verfügung gestellt, die Verwendung war/ ist aber an klare Bedingungen (Erkenntlichemachung des Urhebers, sowie der vorgenommen Änderungen, etc.) gebunden, welche auf der verlinkten Seite nicht eingehalten wurden.

Recherche / Nachfrage notwendig

fraglisches UrteilDa das Bild nun durch die Verlinkung einem neuen Publikum zugänglich gemacht wurde, erachtet das Gericht entsprechende Nachforschungen für Werbetreibende, als zumutbar. Durch diese Nachforschung (z.B. nachfrage beim Betreiber der zu verlinkenden Webseite) soll vor Verlinkung geklärt werden, ob eine Rechtsmäßigkeit der Inhalte vorliegt, oder nicht.
Wie genau das ganze funktionieren soll wurde jedoch von den Gerichten offen gelassen.

Wie sich dieses Urteil weiter auswirkt ist jedoch noch unklar, da das Urteil des LG Hamburg zum Teil im Widerspruch zum Urteil des Bundesgerichtshofs (ZR 74/14) aus dem Jahr 2015 steht.

Daher raten wir dazu vor einer Verlinkung, mindestens durch Nachfrage beim Betreiber, auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Sollte die nachfrage unbeantwortet bleiben, oder die Antwort unsicher wirken (z.B. wenn der Betreiber die Problematik zu ignorieren scheint), ist von einer Verlinkung abzuraten.

 

Euer Team der adocom ohg

 

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